Vorladung von der Polizei
Was ist zu tun, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben?
Wenn Sie eine solche Vorladung als Beschuldigter bzw. einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben, hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren/Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Von Seiten der Ermittlungsbehörden besteht also bereits ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat gegen Sie.
Viele Mandanten verstehen die Vorladung als Beschuldigter als „Einladung“ der Polizei, um sich zu erklären. Diesem – möglicherweise bestehenden – Drang, mit den Ermittlungsbehörden zu sprechen, um sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen, sich zu erklären oder auch zu versuchen, sich herauszureden, sollten Sie widerstehen! Zwar ist die Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter in einem Strafverfahren die Folge des Anspruches eines jeden Beschuldigten auf rechtliches Gehör; Ihr wichtigstes Recht ist in diesem Moment jedoch, das Recht zu schweigen. Sie müssen weder der Vorladung Folge leisten noch schriftliche Angaben machen.
Auch wenn im Vorladungsschreiben bereits ein Termin für Ihre Anhörung genannt ist und das Schreiben möglicherweise auch – fälschlicherweise – so formuliert zu sein scheint, dass es Ihre Pflicht ist, zur Anhörung zu gehen, können Sie sich sicher sein: Sie müssen gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben machen und deshalb auch einer Vorladung als Beschuldigter nicht Folge leisten! Dies darf in keinem Falle zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Machen Sie keine Angaben, ohne zuvor mit einem Strafverteidiger gesprochen zu haben. Ein Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Strafrecht wird in aller Regel zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Beschuldigte einer Straftat sind in aller Regel alleine den vernehmenden Polizeibeamten, die diesen Beruf zum Teil seit Jahren ausüben und insoweit Vollprofis sind, nicht gewachsen. Tatsächlich leisten Beschuldigte, die ohne die vorherige Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt im Strafrecht Angaben machen, häufig selbst die entscheidenden Beiträge, die zu ihrer späteren Verurteilung führen.
Wenn Sie mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, werde ich in aller Regel zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Erst im Anschluss daran werde ich gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob eine Einlassung gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in Ihrem Falle sinnvoll ist.
Daher lautet mein Rat: sobald eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungsbogen vorliegt, suchen Sie einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht auf. Als solcher stehe ich Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung!
Marcel Kühne
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